Der Verein
Initiator:innen
Rita Maria Lienesch, Berlin
Musikerin | Musikwissenschaftlerin | Texterin | angehende Musiktherapeutin mit Schwerpunkt Suchterkrankungen
Isabel Kurtenbach, Köln
Grafik- und Webdesignerin
Peter Lauer, Düsseldorf
Foto- und Videokünstler | Fotograf | Programmierer
Marcel Altgeld, Mainz
Social Media Creator | Künstler | Aktivist | Betroffener
Vorstand
Rita Maria Lienesch, Berlin
Vorstand, Vorsitzende (Doppelspitze)
Isabel Kurtenbach, Köln
Vorstand, Vorsitzende (Doppelspitze)
Peter Lauer, Düsseldorf
Vorstand, Schatzmeister
Leitbilder
Wir sind der Auffassung, dass künstlerische kreative Prozesse einen zentralen Weg der Suchtbewältigung darstellen. Schöpferisches Tun, die Beschäftigung mit der konstruktiven Seite von Kunst und die gemeinsame Reflexion der eigenen Kunstwerke stärken uns in unserem Weg in ein unabhängiges selbstbestimmtes Leben.
Das tradierte stigmatisierende Bild suchterkrankter Menschen stellt nach wie vor eine Herausforderung in der Gesellschaft dar, das der Aufklärung durch Gegenentwürfe bedarf. Wir sind überzeugt, dass auch hierzu Kunst und Kultur einen wichtigen emanzipatorischen Beitrag zu leisten vermag.
Spenden – gebraucht und erwünscht
Schon kleine Spendenbeträge sind hilfreich, ob monatlicher Beitrag oder Jahresspende – mit jeder Summe kannst Du etwas zur Erhaltung und zum Ausbau des
Kunst und Sucht e. V. beisteuern und die Arbeit unterstützen.
Da der Kunst und Sucht e. V. als gemeinnütziger Verein anerkannt ist, kannst Du Deine Spenden an uns steuerlich absetzen.
Kunst und Sucht e. V. ist ein gemeinnütziger Verein und unter der Nummer VR 39677 B im Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.
Herzlichen Dank für Dein finanzielles Engagement!
Unser Spendenkonto bei der GLS Bank:
Kunst und Sucht e. V.
IBAN: DE86 4306 0967 1289 0119 00
BIC: GENODEM1GLS
Der Verein
Vereinssatzung „Kunst und Sucht e. V.“
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Name des Vereins lautet „KUNST UND SUCHT e. V.“.
Sitz und Gerichtsstand sind Berlin. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Verein ist die Förderung von Kunst und Kultur und die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens:
- Wir sind der Auffassung, dass künstlerische kreative Prozesse einen wichtigen Weg der Suchtbewältigung darstellen. Unsere Zielsetzung ist, diesen Weg nutzbar zu machen bei der Förderung selbstbestimmten gesundheitsorientierten Handelns, bei der Hilfe zur Selbsthilfe und der Präventionsarbeit wie insgesamt bei der Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und der Integration.
- Im schöpferischen Prozess als Reflexion von Welt und durch die Beschäftigung mit der konstruktiven Seite von Kunst sehen wir eine Grundlage, der Stigmatisierung von Suchterkrankungen entgegenzuwirken für ein menschenwürdiges Leben.
- Wir setzen uns in der Öffentlichkeit dafür ein, dass Personen mit Suchtproblemen in ihrem Leiden und ihrer Verzweiflung nicht stigmatisiert und diskriminiert, sondern respektiert und anerkannt werden.
- Das tradierte negative Bild suchterkrankter Menschen stellt nach wie vor eine Herausforderung unserer Gesellschaft dar, das der Aufklärung durch Gegenentwürfe bedarf. Wir sind überzeugt, dass hierzu Kunst und Kultur einen wichtigen emanzipatorischen Beitrag zu leisten vermag, den wir zu fördern beabsichtigen.
(2) Zur Verwirklichung des Vereinszwecks
- betreibt der Verein ein Onlineportal kunstreport-plus.de. Mit diesem Portal fördert er öffentlichkeitswirksam die Hilfe zur Selbsthilfe regional, deutschlandweit und auch international. Suchterkrankte, Angehörige und sonstige Betroffene haben die Möglichkeit, ihre Erlebnisse und ihre Erfahrungen mit Suchterkrankungen einer breiten Öffentlichkeit gegenüber mitzuteilen und zur Aufklärung beizutragen. Besuchern der Webseite wird über einen Blog die Möglichkeit gegeben, mit den Beitragenden in Dialog zu treten.
- Darüber hinaus bieten wir im Rahmen der Vereinshomepage kunstundsucht.de mit einem virtuellen KUNST TREFF ROOM einen regelmäßig stattfindenden Kommunikations-Raum zum Austausch von Suchterfahrungen und ihren Bewältigungsstrategien durch individuelle künstlerische Ausdrucksmöglichkeiten.
- fördert der Verein publizistische und künstlerische Beiträge von Personen, die sich mit ihren Inhalten für die Ziele des Vereins einsetzen und macht sie einer breiten Öffentlichkeit durch die digitale und ggf. analoge Publikation zugänglich. Der Verein betreut die Beiträge redaktionell und übernimmt die Öffentlichkeitsarbeit für die Beiträge.
- führt der Verein kulturelle und informative Veranstaltungen und Seminare durch und bietet damit einen Ort in der Öffentlichkeit zum Gedankenaustausch,
- beantragt der Verein zusätzliche Mittel bei entsprechenden öffentlichen und privaten Zuwendern und Sponsoren und kooperiert mit Einrichtungen, Organisationen, Unternehmen, und Persönlichkeiten, welche sich gleichfalls für die Bewältigung von Suchterkrankungen in ihrer Gesamtproblematik und für die Überwindung von Diskriminierung einsetzen bzw. einsetzen wollen.
(3) Kunst und Sucht e. V. bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung auf dem Boden der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland und ist parteipolitisch, weltanschaulich oder konfessionell unabhängig.
Als ordentliches oder förderndes Mitglied kann jede Person aufgenommen werden, sofern sie die Gewähr bietet, dass die Mitgliedschaft den Zwecken des Vereins dienlich ist. Mitglieder und Unterstützer verfassungsfeindlicher Organisationen und extremistischer politischer Parteien können nicht Mitglieder von Kunst und Sucht e. V. sein.
§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§52 AO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile aus dem Vereinsvermögen.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.
(1) Aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, welche die in der Satzung festgelegten Ziele und Aufgaben anerkennt und zur Mitarbeit im Verein und seiner Projekte bereit ist.
(2) Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Vereinszielen nahe steht und deren Verwirklichung durch Beitragszahlungen zu ermöglichen hilft.
(3) Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise aktiv um den Verein verdient machen. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
(4) Aktive Mitglieder besitzen das Wahlrecht sowie das Antrags-, Stimm- und Rederecht auf Mitgliedsversammlungen.
(5) Fördermitglieder besitzen das Rede- und Antragsrecht auf Versammlungen, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht.
(6) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und haben ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder.
(7) Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet mit einfacher Mehrheit die Mitgliederversammlung. Bei Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand.
(8) Ein monatlicher Vereinsbeitrag ist zu entrichten. Die Beitragshöhe wird gemäß der jeweils gültigen Beitragsordnung festgesetzt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wurde.
(9) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt aus dem Verein ist mit dreimonatiger Kündigungsfrist jederzeit zum Ende des Jahres zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat über grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Vereins zu beschließen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: den Vorstand sowie ggf. die Revisoren zu wählen, über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen, die Jahresberichte entgegen zu nehmen und zu beraten, den Vorstand sowie den Schatzmeister zu entlasten, über vorliegende Anträge zu beraten und zu beschließen, über Genehmigungen aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich zu entscheiden.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter und einen Protokollanten.
(5) Alle Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung, der Anwesenden sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Protokollanten und von einem Vorstand zu unterschreiben.
(6) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen: Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
(7) Gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung, auf denen weniger als die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind, hat der Vorstand ein Vetorecht.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus drei Vorstandsmitgliedern – aus 2 gleichberechtigten Vorsitzenden (Doppelspitze) und dem Schatzmeister – mit den Aufgaben der Organisation, der Administration und der Finanzverwaltung. Der Verein wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich nach innen und außen vertreten. Zwei Mitglieder des Vorstands sind gemeinschaftlich zur Vertretung des Vorstands berechtigt. Es kann einem Vorstandsmitglied durch Vorstandsbeschluss für bestimmte Rechtsgeschäfte im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs bei der Erledigung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins eine Einzelvertretungsvollmacht erteilt werden. Die Vorstände werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Vorstände müssen aktive Vereinsmitglieder sein. Sie bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Sie können wiedergewählt werden. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und sichert die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, durch Arbeitsvorlagen und sonstige Vorschläge die Vereinsarbeit anzuleiten. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Die Haftung des Vorstands beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(1) Der Vorstand kann Satzungsänderungen beschließen, wenn sie zum Eintrag in das Vereinsregister, zur Erlangung oder zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit und besonderen Förderungswürdigkeit von den zuständigen Behörden verlangt werden.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der für ein Jahr gewählte Revisor prüft mindestens einmal im Jahr – unabhängig vom Vorstand – das Kassenbuch und erstellt ein Inhaltsverzeichnis, in dem alle größeren Sachwerte des Vereins aufzuführen sind.
(4) Alle Vereinsämter sind Ehrenämter. Falls die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann ein Geschäftsführer sowie gegebenenfalls Hilfspersonal angestellt werden. Für diese Tätigkeiten dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.
§ 8 Satzungsänderung
Zur Änderung der Satzung ist die Mehrheit der Mitgliederversammlung von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 9 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung. Hierzu ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Beschluss ist nur wirksam, wenn in der Versammlung mehr als die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sind.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung oder kultureller Zwecke. Den Empfänger bestimmt die Mitgliederversammlung zugleich mit dem Beschluss zur Auflösung des Vereins.
(3) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.
Die vorstehende Satzung wurde am 18.04.2022 in Berlin erstellt und einstimmig als solche verabschiedet.